Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 19.08.2009 — BGBl. I Nr. 86/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 86/2009
§ 4401.01.200318.08.2009 BGBl. I Nr. 110/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

19.08.2009BGBl. I Nr. 86/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.
  2. Absatz 2,Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“ noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3,Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges römisch fünf erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.
  4. Absatz 4,Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang römisch eins angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges römisch fünf erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.
  5. Absatz 5,Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang römisch eins aufgenommen werden können, wird der in Absatz 2, genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

20002089

Dokumentnummer

NOR40110010