Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.200231.12.2003 BGBl. II Nr. 275/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 275/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2004

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

9. Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen

Den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreterinnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwer wiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.

Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte oder Kontaktfrau darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.

Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx" anzuführen.

Gesetzesnummer

20002093

Dokumentnummer

NOR40033348