Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Text
Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Berichterstattung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung. Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten. Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten.
(3)Absatz 3,Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (§ 121 Abs. 3 dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen.Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (Paragraph 121, Absatz 3, dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40033350