Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
06.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 276/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.07.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 276/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.07.2002BGBl. II Nr. 276/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

25/02 Strafvollzug

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).

Text

Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Berichterstattung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzenden der Vollzugskammern verteilen innerhalb ihrer Kammer die Geschäfte und bestellen für jede anfallende Beschwerdesache ein Mitglied der Vollzugskammer zur Berichterstattung. Die Vorsitzenden haben für eine gleichmäßige Auslastung innerhalb der Kammern zu sorgen und sich auch selbst anfallende Beschwerdesachen zur Ausarbeitung eines Bescheidantrages zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Vorsitzenden haben den Berichterstattenden den Akt zu übermitteln. Die Berichterstattenden haben über jede entscheidungsreife Beschwerdesache einen begründeten Bescheidantrag auszuarbeiten. Die Akten sind samt Bescheidantrag den Vorsitzenden vorzulegen, die sie dem dritten Mitglied zuleiten.
  3. Absatz 3,Notwendige Erhebungen durch den Präsidenten oder die Präsidentin des in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz (Paragraph 121, Absatz 3, dritter Satz StVG) sind von den Vorsitzenden oder Berichterstattenden rechtzeitig zu veranlassen. Hat die Anstaltsleitung bei Vorlage der Beschwerde keine Stellungnahme angeschlossen, so ist deren Stellungnahme rechtzeitig einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033350