Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen, zu leiten.
(2)Absatz 2,Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen haben mündlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40033352