Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 276/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Text
Aktenzeichen
§ 7.Paragraph 7,
Das Aktenzeichen besteht aus der abgekürzten Bezeichnung des Registers, der Aktenzahl und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres. Für die Vollzugskammern beim Oberlandesgericht Wien wird die der einzelnen Vollzugskammer zukommende Zahl vorangestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40033356