Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der repräsentativen Erträge 2002 für bestimmte Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2002 (Wirtschaftsjahr 2002/2003) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 festgesetzt. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 2002 (Wirtschaftsjahr 2002 aus 2003,) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999, festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
NOR40033382