Norm Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Festlegung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 Fassungen (Gesetz) ab 01.09.2001 — BGBl. II Nr. 284/2002 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute08.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 403/2005 01.09.200507.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 403/2005 01.09.200131.08.2005 BGBl. II Nr. 284/2002 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.08.2005 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 2