Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
02.10.2007 bis 06.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 202.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008
§ 207.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 396/2005
§ 220.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 289/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 2, (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.

  1. Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Schlachtnummer,
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
    4. Ziffer 4
      die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
    5. Ziffer 5
      die Kategorie,
    6. Ziffer 6
      das Warmgewicht,
    7. Ziffer 7
      den Schlachttag,
    8. Ziffer 8
      den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
  2. Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
  4. Absatz 5,Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1254 aus 1999, festzuhalten ist - vorliegt.
  5. Absatz 6,Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse

Gesetzesnummer

20002101

Dokumentnummer

NOR40091206