Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.10.2007 bis 06.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008
§ 307.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 396/2005
§ 320.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 289/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Klassifizierungsdienste

Paragraph 3, (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß Paragraph 2, sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß Paragraph 25 a, des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, Amtsblatt Nummer L 220 vom 30.08.1993 Seite 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.

  1. Absatz 2,Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Absatz eins, genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
  2. Absatz 3,Die Regelung gemäß Absatz 2, gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen.

Gesetzesnummer

20002101

Dokumentnummer

NOR40091207