Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Schweineschlachtkörper
§ 2. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper vonParagraph 2, (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von
Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalgelenk abgetrennt wurden,
Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
(2)Absatz 2,Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.Schweineschlachtkörpern gemäß Absatz eins, darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.
Dokumentnummer
NOR40091212