Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 290/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, werParagraph 7, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Schweinen zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,entgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Schweinen zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen § 4 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens drei Monate lang aufbewahrt,entgegen Paragraph 4, das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens drei Monate lang aufbewahrt,
entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,entgegen Paragraph 3, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
entgegen § 5 Abs. 1 die fortlaufende Schlachtnummer nicht kennzeichnet,entgegen Paragraph 5, Absatz eins, die fortlaufende Schlachtnummer nicht kennzeichnet,
entgegen § 2 Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Paragraph 2, Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen § 5 Abs. 3 Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg bzw. von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,entgegen Paragraph 5, Absatz 3, Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg bzw. von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
als Verfügungsberechtigter entgegen § 6 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 6, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper für die Feststellung des Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper für die Feststellung des Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
entgegen Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
Dokumentnummer
NOR40091217