Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
02.10.2007 bis 06.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 702.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008
§ 707.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 397/2005
§ 720.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 7, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Schweinen zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 4, das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens drei Monate lang aufbewahrt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 3, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 5, Absatz eins, die fortlaufende Schlachtnummer nicht kennzeichnet,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 2, Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 5, Absatz 3, Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg bzw. von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  7. Ziffer 7
    als Verfügungsberechtigter entgegen Paragraph 6, Absatz eins, entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.
  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper für die Feststellung des Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Gesetzesnummer

20002102

Dokumentnummer

NOR40091217