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Anl. 3 EPER-V

Fassungen
27.07.2002 bis 20.12.2007 — BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 327.07.200220.12.2007 BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

27.07.2002BGBl. II Nr. 300/2002

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Abkürzung

EPER-V

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 3

(Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 5,)

Formblatt 1: Verpflichteter und Berichtseinheit

Formblatt 1 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer *1)

Berichtszeitraum

Angaben zum Verpflichteten: Name, Anschrift (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bundesland)

Kontaktperson: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse

Angaben zur Berichtseinheit: Name, Standort (Straße, Haus-Nr., Postleitzahl, Ort, Bezirk, Bundesland), Geografische Koordinaten, wobei die Koordinaten mit einer Genauigkeit von einem Kilometer als Längen- und Breitengrade, die von einer topographischen Karte abgelesen werden, in Graden und Minuten angegeben werden. Die Koordinaten sind auf das Zentrum der Berichtseinheit zu beziehen Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des NACE-Kode (4-stellig)

Name der Muttergesellschaft

Schichtbetrieb (Anzahl), Arbeitstage pro Woche

Angabe, nach welchem Bundesgesetz die Anlage genehmigt ist (AWG, GewO 1994, LRG-K, MinroG oder WRG 1959)

Erklärung, ob mindestens ein Schwellenwert des Anhanges 1 der EPER-V überschritten wird

Formblatt 2: Tätigkeiten in der Berichtseinheit nach Anhang 2

Formblatt 2 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Zusammenstellung aller in der Berichtseinheit durchgeführten Anhang römisch eins - Tätigkeiten (Quellenkategorien): Bezeichnung der Tätigkeiten gemäß Anhang 2, NOSE-P-Kode (5-stellig), Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtszeitraum (Produkt, Maßzahl, Einheit), Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten [h/a], Angabe, ob Einleitung der Abwässer direkt in ein Gewässer oder indirekt in eine Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage außerhalb des Standortes erfolgt

Erklärung, ob die Angaben zu Produktionsvolumen und Betriebsstunden an die Europäische Kommission weitergegeben werden sollen

Formblatt 3: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in die Luft

Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird

Formblatt 3 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert überschritten wird

Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind unter Verwendung dreier signifikanter Stellen *2) anzugeben Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)

Formblatt 4: Angabe der Gesamtemission der Berichtseinheit in das Wasser

Berücksichtigung findet jeder Schadstoff nach Anhang 1, dessen Schwellenwert überschritten wird

Formblatt 4 hat zu enthalten:

Identifikationsnummer

Angaben der Quellen, wobei sämtliche Quellen, die zur Überschreitung

des betrachteten Schwellenwertes beitragen, anzuführen sind

Nennung der Schadstoffe nach Anhang 1, deren Schwellenwert

überschritten wird

Angabe der Fracht für jene Schadstoffe nach Anhang 1, deren

Schwellenwerte überschritten werden. Die Schadstofffrachten sind

unter Verwendung dreier signifikanter Stellen anzugeben

Angabe der Ermittlungsart des Massenstromes (M, C oder E)

Art der Einleitung (in ein Gewässer oder in eine wasserrechtlich

bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage)

Optional bei Einleitung in eine Kanalisationsanlage kann die

Abscheideleistung der Kläranlage (% der jeweiligen Schadstofffracht)

angegeben werden

____________________________________________________________________

*1) wird von der UBA GmbH vergeben und ist bei den Folgemeldungen zu

verwenden

*2) ________________________________________________________________

        Ergebnis der kalkulierten

            Schadstofffracht          Anzugebende Schadstofffracht

    ________________________________________________________________

           0,0000123456 kg/a                 0,0000123 kg/a

    ________________________________________________________________

              0,4591 kg/a                      0,459 kg/a

    ________________________________________________________________

            1 234,567 kg/a                     1 230 kg/a

    ________________________________________________________________

           12 345,678 kg/a                    12 300 kg/a

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Schlagworte

Längengrad

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033573