Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übermittlung der Emissionsdaten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.Der Verpflichtete (Paragraph 2, Absatz 2,) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.
(2)Absatz 2,Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(3)Absatz 3,Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.Soweit nichts anderes nach Absatz 4, bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (Paragraph 7,) weiter.
(4)Absatz 4,Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach Paragraph 4, Absatz 3, bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40033566