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§ 5 EPER-V

Fassungen
27.07.2002 bis 20.12.2007 — BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.07.200220.12.2007 BGBl. II Nr. 300/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.07.2002BGBl. II Nr. 300/2002

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007

Abkürzung

EPER-V

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übermittlung der Emissionsdaten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Verpflichtete (Paragraph 2, Absatz 2,) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.
  2. Absatz 2,Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Soweit nichts anderes nach Absatz 4, bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (Paragraph 7,) weiter.
  4. Absatz 4,Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach Paragraph 4, Absatz 3, bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002111

Dokumentnummer

NOR40033566