Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Schadstoffemissionsregister - Meldung von Schadstoffemissionsfrachten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung; 58/01 Bergrecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übermittlung an die Europäische Kommission
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der Emissionsmeldungen untereinander und mit Angaben in anderen auf Grund internationaler Berichtspflichten Österreichs erstellten emissionsbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 15 Abs. 3 der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 15, Absatz 3, der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40033570