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§ 10 VAV

Fassungen
ab 11.03.2010 — BGBl. II Nr. 77/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
§ 1001.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 77/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (Paragraph 12,) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genehmigt wird und die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.
  2. Absatz 2,Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995,, unterlagen, müssen den Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 Punkt eins, der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den Paragraphen 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.
  3. Absatz 3,Auf Altanlagen gemäß Absatz eins und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 29, vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne Paragraph 2, Ziffer 29, erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die Paragraphen 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß Paragraph 3, Absatz 5, hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Absatz 2, gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.
  5. Absatz 5,Altanlagen gemäß Absatz eins,, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 81 c, Absatz eins, GewO 1994 den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.
  6. Absatz 6,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010, bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt römisch drei Ziffer 4, für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40116598