Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Außer-Kraft-Treten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 12, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
NOR40033632