Rechtstracker.at

§ 2 VAV

Fassungen
ab 11.03.2010 — BGBl. II Nr. 77/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute11.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 77/2010
§ 201.09.200210.03.2010 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2010BGBl. II Nr. 77/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;
  2. Ziffer 2
    Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;
  3. Ziffer 3
    An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-Anlage oder eines VOC Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;
  4. Ziffer 4
    Beschichtungsstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  5. Ziffer 5
    diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;
  6. Ziffer 6
    Druckfarbe eine Gemisch, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  7. Ziffer 7
    Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in die Umwelt;
  8. Ziffer 8
    Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;
  9. Ziffer 9
    flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;
  10. Ziffer 10
    gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;
  11. Ziffer 11
    Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;
  12. Ziffer 12
    Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel;
  13. Ziffer 13
    halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;
  14. Ziffer 14
    Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;
  15. Ziffer 15
    Klebstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;
  16. Ziffer 16
    Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;
  17. Ziffer 17
    eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemische, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;
  18. Ziffer 18
    Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;
  19. Ziffer 19
    Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;
  20. Ziffer 20
    Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;
  21. Ziffer 21
    Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;
  22. Ziffer 22
    Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
  23. Ziffer 23
    organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel (Ziffer 25,) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;
  24. Ziffer 24
    organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;
  25. Ziffer 25
    Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;
  26. Ziffer 26
    Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
  27. Ziffer 27
    Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein gewerbliches Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
  28. Ziffer 28
    VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;
  29. Ziffer 29
    wesentliche Änderung
    1. Litera a
      eine Änderung der Nennkapazität (Ziffer 20,), die
      1. Sub-Litera, a, a
        bei Kleinanlagen (Ziffer 16,) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25% führt,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder
    2. Litera b
      eine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;
  30. Ziffer 30
    Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;
  31. Ziffer 31
    Gemische Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.

Schlagworte

Betriebszustand, Bromatom, Chloratom, Fluoratom

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40116593