Rechtstracker.at

§ 8 VAV

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.09.2002 BGBl. II Nr. 301/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 301/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

Begrenzung der Emissionen

Paragraph 8,

In Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß Paragraph 6, abgeleitet werden. Im Abgas (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

 

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß Paragraph 11

organische Lösungsmittel (mg C/m3)

100

150

Staub (mg/m3) 2)

3

5

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033627