Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Vertiefungsfächer umfassen 10 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
NOR40033656