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Art. 11

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.07.200230.06.2013 BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
  3. Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatzes 2 werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Gesetzesnummer

20002118

Dokumentnummer

NOR40033743