Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.200230.06.2013 BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

  1. Absatz eins,Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
    2. Litera b
      Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
    3. Litera c
      Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Gesetzesnummer

20002118

Dokumentnummer

NOR40033737