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Art. 8

Fassungen
01.07.2002 bis 30.06.2013 — BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.07.200230.06.2013 BGBl. III Nr. 148/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 148/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013

Gesetzesnummer

20002118

Dokumentnummer

NOR40033740