Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 150/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 14

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20002120

Dokumentnummer

NOR40033771