Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 150/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kontrolldokument und Fahrgastliste
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 eine vor Antritt der Fahrt angefertigte, dem Kontrolldokument angeschlossene Liste mit den Namen der Fahrgäste mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Jede der beiden Vertragsparteien kann nach vorhergehender Benachrichtigung der jeweils anderen Vertragspartei von den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei niedergelassenen Unternehmern verlangen, die Fahrgastliste an den Grenzkontrollstellen bei der Einreise zur Abstempelung vorzulegen und bei der Ausreise wieder vorzuweisen.Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Absatz 2, genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 eine vor Antritt der Fahrt angefertigte, dem Kontrolldokument angeschlossene Liste mit den Namen der Fahrgäste mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Jede der beiden Vertragsparteien kann nach vorhergehender Benachrichtigung der jeweils anderen Vertragspartei von den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei niedergelassenen Unternehmern verlangen, die Fahrgastliste an den Grenzkontrollstellen bei der Einreise zur Abstempelung vorzulegen und bei der Ausreise wieder vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3)Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR40033763