Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
Typ
Vertrag – Jugoslawien/BR
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Dauer
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens wirksam.
(4)Absatz 4,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 2), unterzeichnet in Belgrad am 25. Oktober 1989, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 12. Oktober 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1991 idF BGBl. III Nr. 156/19972) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 1997,
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40033800