Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
Typ
Vertrag – Jugoslawien/BR
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert und schafft so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2)Absatz 2,Gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und deren Erträgen wird jederzeit eine gerechte und billige Behandlung und der volle Schutz dieses Abkommens gewährt. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.
(3)Absatz 3,Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte veranlagt werden, einschließlich die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung derselben, beeinträchtigt nicht deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, dass diese Änderung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40033790