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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2002 — BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2002 BGBl. III Nr. 151/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,

Typ

Vertrag – Jugoslawien/BR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. III Nr. 151/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      des Anfangskapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      nicht ausgegebenes Einkommen von Bediensteten einer Vertragspartei, die in Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien tätig sind;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
    7. Litera g
      von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
  2. Absatz 2,„Ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
  4. Absatz 4,Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom entsprechenden Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002121

Dokumentnummer

NOR40033794