Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40cParagraph 40 c
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufgaben
§ 40c.Paragraph 40 c,
(1)Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
(2)Absatz 2,Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins,
Schlagworte
Lehrform, Qualitätssicherung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261548