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Art. 12

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 147/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 147/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 12

Verfahren zur Änderung der Anlage römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Anlage römisch zwei dieses Übereinkommens kann nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
  2. Absatz 2,Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage römisch zwei dieses Übereinkommens von der Arbeitsgruppe Schienenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa geprüft.
  3. Absatz 3,Wird die Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen und umfaßt diese Mehrheit die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, so teilt der Generalsekretär die Änderung den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien zur Annahme mit.
  4. Absatz 4,Die Änderung ist angenommen, wenn weniger als ein Drittel der zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderung notifizieren.
  5. Absatz 5,Jede angenommene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien mitgeteilt und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20002138

Dokumentnummer

NOR40034125