Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Die Anwendung dieses Übereinkommens wird ausgesetzt, wenn die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgenden Monate weniger als acht beträgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf, am einunddreißigsten Mai neunzehnhundertfünfundachtzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40034128