Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 147/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Verfahren zur Unterzeichnung des Übereinkommens und um Vertragspartei zu werden
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt vom 1. September 1985 bis zum 1. September 1986 in Genf für Staaten zur Unterzeichnung auf, die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa oder die nach Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Eigenschaft in die Kommission aufgenommen sind.
(2)Absatz 2,Diese Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden durch
Unterzeichnung und anschließende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
(3)Absatz 3,Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer ordnungsgemäßen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
NOR40034118