Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 03.11.1998 — BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute03.11.1998 BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2002,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.11.1998BGBl. III Nr. 172/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung definiert:

  1. Litera a
    als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
  2. Litera b
    als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
  3. Litera c
    als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist;
  4. Litera d
    als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
  5. Litera e
    als Konzession (Bewilligung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete ohne Entrichtung einer Straßensteuer durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002139

Dokumentnummer

NOR40034061