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Art. 11

Fassungen
ab 03.11.1998 — BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.11.1998 BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2002,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.11.1998BGBl. III Nr. 172/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Erhalts der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß alle von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1994, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002139

Dokumentnummer

NOR40034071