Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 172/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Erhalts der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg, daß alle von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft und wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1994, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40034071