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Art. 8

Fassungen
ab 03.11.1998 — BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute03.11.1998 BGBl. III Nr. 172/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 172 aus 2002,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.11.1998BGBl. III Nr. 172/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. Absatz eins,Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, übernimmt jeder Reziprokpartner die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch.
  2. Absatz 2,Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
  3. Absatz 3,Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002139

Dokumentnummer

NOR40034068