Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 405 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 405 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Tirol: .......................... 350
Vorarlberg: ..................... 55
Dokumentnummer
NOR40034129