Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 10.08.2002 — BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute10.08.2002 BGBl. II Nr. 314/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.08.2002BGBl. II Nr. 314/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Arbeitsweise

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.
  2. Absatz 2,Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische Technologien bestmöglich zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012

Gesetzesnummer

20002148

Dokumentnummer

NOR40034134