Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erlassung einer Geschäftsordnung der Wettbewerbskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Arbeitsweise
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Einrichtung von Senaten zur Behandlung von bestimmten Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten ist zulässig, wenn kein Mitglied Einspruch dagegen erhebt.
(2)Absatz 2,Zur Vereinfachung der Arbeitsweise in der Kommission bzw. in den Senaten sind moderne elektronische Technologien bestmöglich zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Kommission kann beschließen, Sachverständige heranzuziehen. Bei finanziellen Auswirkungen ist im Einvernehmen mit der Bundeswettbewerbsbehörde vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2012
Dokumentnummer
NOR40034134