Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 3.Paragraph 3,
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Art. 25 des Statuts Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen nach Artikel 25, des Statuts
Völkermord (Art. 6 des Statuts),Völkermord (Artikel 6, des Statuts),
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7, des Statuts),
ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oderein Kriegsverbrechen (Artikel 8, des Statuts) oder
das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)das Verbrechen der Aggression (Artikel 8 b, i, s, des Statuts)
zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Ziffer eins, 2, oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Ziffer 4,) begangen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221818