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Art. 108

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 108 heute01.07.2002 BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 108

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 180/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 108

Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten

  1. Absatz eins,Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaats darf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in den Vollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt, bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, der Gerichtshof hat diese Maßnahme auf Ersuchen des Vollstreckungsstaats genehmigt.
  2. Absatz 2,Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.
  3. Absatz 3,Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteilte freiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshof verhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn er in das Hoheitsgebiet dieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034828