Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 123Artikel 123
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 123
Überprüfung des Statuts
(1)Absatz eins,Sieben Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Artikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.
(2)Absatz 2,Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.
(3)Absatz 3,Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und das In-Kraft-Treten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034843