Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 13
Ausübung der Gerichtsbarkeit
Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seine Gerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechen ausüben, wenn
eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einem Vertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,
eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, odereine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines oder mehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vom Sicherheitsrat, der nach Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder
der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf eines dieser Verbrechen eingeleitet hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034733