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Art. 15b

Fassungen
ab 17.07.2015 — BGBl. III Nr. 96/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15b heute17.07.2015 BGBl. III Nr. 96/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15 b

Inkrafttretensdatum

17.07.2015BGBl. III Nr. 96/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über dasVerbrechen der Aggression

(Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seineGerichtsbarkeit über das Ver-brechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel13 Buchstabeb ausüben.
  2. Absatz 2,Der Gerichtshof kann seineGerichtsbarkeit nur überVerbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreißig Vertragsstaaten begangen werden.
  3. Absatz 3,Der Gerichtshof übt seineGerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, dernach dem 1.Jänner2017 mitderselbenMehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ außerhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse desGerichtshofsnach diesem Statut.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel5 bezeichneten Verbrechen unberührt.

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40173314