Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 96/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15bArtikel 15 b
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über dasVerbrechen der Aggression
(Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)
(1)Absatz eins,Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seineGerichtsbarkeit über das Ver-brechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel13 Buchstabeb ausüben.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof kann seineGerichtsbarkeit nur überVerbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreißig Vertragsstaaten begangen werden.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof übt seineGerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, dernach dem 1.Jänner2017 mitderselbenMehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ außerhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse desGerichtshofsnach diesem Statut.
(5)Absatz 5,Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel5 bezeichneten Verbrechen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40173314