Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 96/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 20
Ne bis in idem
(1)Absatz eins,Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor den Gerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechen erfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oder freigesprochen wurde.
(2)Absatz 2,Niemand darf wegen eines in Artikel 5 bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.
(3)Absatz 3,Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht:
diente dem Zweck, ihn vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen zu schützen, oder
war in sonstiger Hinsicht nicht unabhängig oder unparteiisch entsprechend den völkerrechtlich anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und wurde in einer Weise geführt, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht, die betreffende Person vor Gericht zu stellen, unvereinbar war.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40173310