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Art. 32

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.07.2002 BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 180/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 32

Tat- oder Rechtsirrtum

  1. Absatz eins,Ein Tatirrtum ist nur dann ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsirrtum im Hinblick auf die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, ist kein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Ein Rechtsirrtum kann jedoch ein Grund für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein, wenn er die für den Verbrechenstatbestand erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale aufhebt oder wenn die in Artikel 33 genannten Umstände vorliegen.

Schlagworte

Tatirrtum

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034752