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Art. 50

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 50 heute01.07.2002 BGBl. III Nr. 180/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. III Nr. 180/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 50

Amts- und Arbeitssprachen

  1. Absatz eins,Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Die Urteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind, werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidium entscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens- und Beweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen als Entscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne dieses Absatzes angesehen werden können.
  2. Absatz 2,Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt die Fälle, in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werden können.
  3. Absatz 3,Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zur Teilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet der Gerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oder französischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigt erachtet.

Schlagworte

Verfahrensordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034770