Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 52Artikel 52
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 52
Geschäftsordnung des Gerichtshofs
(1)Absatz eins,Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung die für den normalen Geschäftsgang notwendige Geschäftsordnung des Gerichtshofs mit absoluter Mehrheit an.
(2)Absatz 2,Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung der Geschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.
(3)Absatz 3,Sofern die Richter nichts anderes beschließen, treten die Geschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahme in Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie den Vertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechs Monaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaaten vor, so bleiben sie in Kraft.
Schlagworte
Verfahrensordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034772