Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 63
Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten
(1)Absatz eins,Der Angeklagte hat während der Verhandlung anwesend zu sein.
(2)Absatz 2,Stört der vor dem Gerichtshof anwesende Angeklagte wiederholt den Verlauf der Verhandlung, so kann die Hauptverfahrenskammer ihn entfernen lassen und sorgt dann dafür, dass er von außerhalb des Gerichtssaals die Verhandlung verfolgen und seinem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann, bei Bedarf mit Hilfe von Kommunikationstechnologie. Diese Maßnahmen werden nur in Ausnahmefällen, nachdem sich andere vertretbare Alternativen als unzulänglich erwiesen haben, und nur für die unbedingt notwendige Dauer getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034783