Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 66
Unschuldsvermutung
(1)Absatz eins,Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.
(2)Absatz 2,Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.
(3)Absatz 3,Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034786