Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
TEIL 7
STRAFEN
Artikel 77
Anwendbare Strafen
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof über eine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genannten Verbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafen verhängen:
eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren;
eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch die außergewöhnliche Schwere des Verbrechens und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigt ist.
(2)Absatz 2,Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof Folgendes anordnen:
eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- und Beweisordnung enthaltenen Kriterien;
die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbar aus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.
Schlagworte
Verfahrensordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034797