Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 180/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 98Artikel 98
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Text
Artikel 98
Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung
(1)Absatz eins,Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oder Rechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatische Immunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaats entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinen Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln, denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen des Entsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staates bedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Entsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellung erreichen kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40034818